Achtung: Diese Abrechnungsinfos sind ohne Gewähr. Bitte überprüfen Sie die angegebenen Quellen.
Beide Gebührenordnungen (EBM und GOÄ) setzen in den jeweiligen Leistungslegenden für die Abrechnung eines Langzeit-EKGs eine Zeitdauer von mindestens 18 Stunden als Leistungsinhalt voraus. Damit ist unzweifelhaft und eindeutig ausgedrückt, dass eine Grenze nach oben nicht vorgegeben ist. Das bedeutet, dass auch bei mehrtägiger Aufzeichnungsdauer keine mehrmalige Abrechnung sowohl der EBM-Nr. 03241 als auch der Nr. 659 GOÄ möglich ist.
EBM-Abrechnungs-Beispiel: 01600, 03241, 40106 = 17,46 EURO pro LZ-EKG, Bei 6 LZEKG pro Stunde = 104,79EURO
Im GKV-Bereich rechnen die Hausarztkollegen die Nr. 03322 = Aufzeichnung eines LZ-EKG; und die Nr. 03241 = computergestützte Auswertung eines LZ-EKG ab
Beide Leistungsziffern sind mit der neuen EBM-Umstellung zum 01.10.13 ganz erheblich aufgewertet worden: 03322 = 67 Punkte = 6,70 Euro, 03241 = 92 Punkte = 9,20 Euro. Sie bekommen jedes LZ-EKG also jetzt mit 15,90 Euro vergütet. Die internistischen bzw. kardiologischen Facharztkollegen rechnen die EBM-Ziffern: 13252, 13253 bzw. Ihre Komplexziffern, ab. Pädiater rechnen die EBM-Ziffern 04322 = Aufzeichnung = 6,70 Euro und 04241 = Auswertung = 9,20 Euro, Rehabilitationsmediziner analog die Ziffern 27322 und 27323, ab. Im GKV-Bereich ist die Durchführung von Langzeit-EKG-Untersuchungen genehmigungspflichtig. Lit: https://24stunden-ekg.de/abrechnung/index.html
Im GKV-Bereich Nr. 40106 Versand eines LZ-EKG-Träger (1,50 Euro) Quelle
Neben den Kostenpauschalen für Briefe (EBM Kap. 40.4; Nrn. 40120 bis 40126) gibt es weitere Ziffern für besondere Versandinhalte: Die Nr. 40104 für den Versand von Röntgenfilmen (5,10 Euro) oder die Nr. 40106 für LZ-EKG-Träger (1,50 Euro).
EBM-Nrn. 01600 (55Punkte) bzw. 01601 (108Punkte) neben der 01436 abrechnen Quelle
Der Befundbericht bzw. der Arztbrief nach den Nrn. 01600 bzw. 01601 EBM ist mit der Versichertenpauschale (hausärztlicher Versorgungsbereich) abgegolten und damit nicht gesondert berechnungsfähig. Es gibt jedoch eine Ausnahme! Neben der Konsultationspauschale Nr. 01436 EBM ist die Berechnung des Arztbriefs bzw. der Befundmitteilung nicht ausgeschlossen. Wenn Sie also einen Patienten per Auftragsüberweisung zugewiesen bekommen (z. B. zur Durchführung einer speziellen Leistung wie z. B. Sonographie, Langzeit-EKG oder präoperative Untersuchung) können Sie auf diesem Überweisungsschein mit entsprechendem Zielauftrag folgende Leistungen abrechnen:
- Die EBM-Nr. für die per Überweisung beauftragte Leistung,
- den Befundbericht nach Nr. 01600 EBM bzw. den Brief nach Nr. 01601 EBM.
EBM-Nr. 01436 (18Punkte) Wie kombiniere ich den Konsultationskomplex (Nr. 01436 EBM) richtig? Quelle
VON DR. DR. MED. PETER SCHLÜTER, REILINGEN, WWW.VITA-LCO.DE Je komplizierter die Leistungslegende einer Gebührenordnungsposition, desto schwieriger scheint auch deren Abrechnung. So fällt dann doch die eine oder andere Leistung unter den Tisch. Hier lassen sich durchaus Umsatzverluste vermeiden. Kompliziert liest sie sich schon, die Leistungslegende zum Konsultationskomplex nach der Nr. 01436 EBM. Sie ist so kompliziert, dass oft nicht einmal die KVen richtig mit dieser Leistungsposition umgehen können. Die unterschiedlichen und komplexen Regelungen der einzelnen KVen führen zusätzlich zu einer enormen Verunsicherung der Ärzte. Was verbirgt sich hinter der Konsultationspauschale? Antwort gibt der obligate Leistungsinhalt, hier sind mindestens zwei Teile zu erbringen:
- Erstens unabdingbar ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt und
- zweitens die Diagnostik und/oder Behandlung einer oder mehrerer Erkrankungen eines Patienten im Rahmen einer Überweisung.
Es muss also ein Überweisungsauftrag vorliegen – das gilt für alle durch einen Spiegelstrich nach dem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt dargestellten Leistungsanteile der Gebührenziffer. Diese vier Leistungsanteile sind jeweils durch die Konjunktion „und/oder“ verbunden. Das wiederum bedeutet, dass jeweils nur eine der vier Leistungsanteile des obligaten Leistungsinhalts erbracht werden muss.
Abrechnung der 01436 in der Hausarztpraxis – zwei Beispiele
Für den hausärztlichen Bereich erscheint diese Leistungsposition auf den ersten Blick eher ungeeignet bzw. nicht abrechenbar. Weit gefehlt. Lesen Sie sich die verschiedenen Bestandteile des obligaten Leistungsinhalts einmal genau durch. Sehr schnell werden Sie erkennen, dass es sehr wohl Möglichkeiten im Praxisalltag gibt, die Konsultationspauschale abzurechnen. So ist gemäß dem zweiten Spiegelstrich („Diagnostik und/oder Behandlung einer/von Erkrankung(en) eines Patienten im Rahmen einer Überweisung zur Durchführung von Auftragsleistungen […] an nicht ausschließlich auf Überweisung tätige Ärzte […].“) der im folgenden dargestellte Fall möglich.
Überweisung von einem Hausarzt zum anderen
Sie als Hausarzt besitzen ein Fahrradergometer zur Durchführung eines Belastungs-EKGs. Ihr hausärztlicher Kollege, der keinen Ergometrie-Platz besitzt, überweist Ihnen einen Patienten per Zielauftrag zur Durchführung des Belastungs-EKG. Was können Sie abrechnen?
- Die Konsultationspauschale nach Nr. 01436,
- plus der Fahrradergometrie nach Nr. 03321 und außerdem
- die Nr. 01600 bzw. 01601 für den Befundbericht zzgl. der Nr. 40120 für Porto.
MERKE | Der Befundbericht nach Nr. 01600 bzw. 01601 ist neben der Versichertenpauschale im Behandlungsfall ausgeschlossen, da diese Leistung mit der Berechnung der Versichertenpauschale als abgegolten gilt. Die Konsultationspauschale ist jedoch keine Versichertenpauschale, sodass hier dieser Ausschluss nicht greift. Beachten Sie jedoch die anderen Ausschlüsse zur Nr. 01436. So ist die Berechnung der Konsultationspauschale neben der Versichertenpauschale ausgeschlossen. „Nicht neben…“ als Ausschlusskriterium bedeutet „nicht in derselben Sitzung“. Im Behandlungsfall ist die Nr. 01436 aber durchaus neben der Versichertenpauschale berechnungsfähig. |
EBM-Nr. 01670, 01671 und 01672 für Telekonsilien
Hausärzte können ‒ wie Vertragsärzte aller anderen Fachgebiete auch ‒ unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 01.10.2020 telemedizinische Konsilien mit anderen Ärzten abrechnen. Dies hat der erweiterte Bewertungsausschuss beschlossen. Die Vergütung der neu in den EBM aufgenommenen Nrn. 01670, 01671 und 01672 erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert. Quelle, Quelle2
GOÄ 659: Elektrokardiographische Untersuchung über mindestens 18 Stunden (Langzeit-EKG)Quelle
Einfachsatz: 1,0 = 23,31 €
Regelhöchstsatz: 1,8 = 41,97 €
Höchstsatz: 2,5 = 58,29 €
GOÄ 636 Die Messung der Herzfrequenzvariabilität (HRV) Quelle
ist über zahlreiche Verfahren möglich, zum Beispiel über die Bestimmung der Standardabweichung der RR-Intervalle im EKG. Die HRV ist eine Messgröße für die autonome Funktion des Herzens und bei einer Reihe von Erkrankungen vermindert, beispielsweise bei einem Zustand nach Myokardinfarkt oder bei einer diabetischen Polyneuropathie. Wird diese Untersuchung als ärztliche Leistung zur Abklärung oder zum Ausschluss einer Erkrankung durchgeführt, kann diese Leistung, da sie in der derzeit gültigen GOÄ nicht enthalten ist, gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ über einen analogen Ansatz einer in der Verordnung enthaltenen Gebührenposition berechnet werden, wobei hierfür laut dem GOÄ-Kommentar von Brück und Nachfolgern (Deutscher Ärzteverlag) der analoge Ansatz der Nr. 636 GOÄ (Originäre Leistungslegende: Photoelektrische Volumenpulsschreibung mit Kontrolle des reaktiven Verhaltens der peripheren Arterien nach Belastung [z. B. mit Temperaturreizen]), entsprechend einem Betrag von 39,76 Euro bei 2,3-fachem Steigerungssatz, zutreffend ist. Abrechnungsvoraussetzung ist laut diesem Kommentar, dass es sich bei der Bestimmung der Herzfrequenzvariabilität um eine zusätzliche und selbstständige Leistung (Anmerkung des Verfassers: mit entsprechender Indikation) handeln muss. Eine technische Miterfassung, wie sie heutzutage bei nahezu allen EKG- und Langzeit-EKG-Geräten möglich ist, kann laut dem Kommentar von Brück nicht berechnet werden.
GOÄ und EBM Wie erfolgt die optimale Abrechnung von mehrtägigen Langzeit-EKGs?Quelle
Im EBM besteht bei mehrtägiger Aufzeichnung eines Langzeit-EKGs keine Möglichkeit, ein höheres Honorar zu generieren. Auch ein Ausweichen auf eine Ige-Leistung ist nicht möglich, wenn die Leistung selbst im EBM existiert.
In der GOÄ besteht die ‒ allerdings überschaubare ‒ Möglichkeit, mit entsprechender Begründung („Aufzeichnung über [z. B.] 72 Stunden“) anstelle des Faktors 1,8 (41,97 Euro) diesen über den Schwellenwert hinaus zu steigern und mit dem 2,5-fachen Faktor (58,29 Euro) abzurechnen. Der Abschluss einer abweichenden Vereinbarung (Abdingung) ist nach § 2 Abs. 2 GOÄ für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O hingegen nicht möglich. Da Nr. 659 GOÄ zum Abschnitt A der GOÄ zählt, scheidet diese Option aus.